Fragen und Antworten rund um die „Notbremse“

Liebe Duisburgerinnen und Duisburger,

am 21. April haben wir im Bundestag die sogenannte „Notbremse“, also Änderungen am Infektionsschutzgesetz beschlossen.

Damit wurden endlich bundesweit einheitliche Regelungen zur Pandemiebekämpfung beschlossen. Dadurch gibt es Klarheit, welche Regeln für die einzelnen Lebensbereiche gelten und bei welchem Inzidenzwert sie in Kraft treten.

Wir haben ausführlich das Für und Wider diskutiert, damit die Maßnahmen sinnvoll und verhältnismäßig sind. Dabei war allen Beteiligten klar, dass zeitnah gehandelt werden muss, um die weitere, drohende Ausbreitung von Covid-19 so weit wie möglich einzudämmen. Um Infektionen und daraus resultierende Krankheitsverläufe und Todesfälle zu verhindern, ist es notwendig, dass die Regeln sehr ernst genommen werden.

Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung der beschlossenen Regeln, die ab dem 24.04.21 gelten, sowie Antworten auf Fragen, die viele Menschen bewegen:

 

Was ist die Notbremse und warum ist sie notwendig?

Da die Infektionszahlen aufzeigen, dass wir uns in der dritten Welle befinden, mussten wir als Gesetzgeber dringend handeln. Zur Notbremse gehört, dass bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen und darüber das öffentliche Leben weitestgehend heruntergefahren wird: Private Zusammenkünfte werden begrenzt, Geschäfte und Einrichtungen müssen schließen und überall dort, wo Kontakte unvermeidbar sind, gelten strenge Hygienevorschriften.

Das bedeutet konkret:

    • Private Treffen sind auf die Angehörigen des eigenen Haushalts und eine weitere Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder beschränkt.

 

    • Zwischen 22 und 5 Uhr gilt eine nächtliche Ausgangsbeschränkung. Es gibt allerdings Ausnahmen u.a. zur Berufsausübung, zur Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder zur körperlichen Bewegung (bis Mitternacht).

 

    • Freizeiteinrichtungen bleiben geschlossen. Kulturelle Einrichtungen bleiben geschlossen mit Ausnahme von zoologischen und botanischen Gärten.

 

    • Gaststätten bleiben geschlossen, die Auslieferung von Speisen und Getränken bleibt aber zulässig.

 

    • „Click & Meet“ ist bis zu einer Inzidenz von 150 möglich bei Vorlage eines negativen Testergebnisses. Bei einer höheren Inzidenz ist nur „Click & Collect“ erlaubt.

 

    • Körpernahe Dienstleistungen werden untersagt mit Ausnahme von Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen. Möglich bleiben auch Friseurbesuche und Fußpflege, da hierauf insbesondere ältere Menschen für die essentielle Körperpflege angewiesen sind. Hierbei muss eine FFP2-Maske getragen und es muss ein negatives Testergebnis vorgelegt werden.

 

    • Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt (Beherbergungsverbot).

 

    • Schülerinnen und Schüler können im Inzidenzbereich von 100-165 im Wechselunterricht unterrichtet werden. Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 165 wird in den Distanzunterricht gewechselt.

 

    • Die Einschränkungen sind bis zum 30. Juni 2021 befristet.

 

Sind die vorgesehenen Maßnahmen –insbesondere die Ausgangsbeschränkungen –verhältnismäßig?

Ziel der Maßnahmen ist die Bekämpfung einer epidemischen Notlage von nationaler Tragweite. Angesichts des besonderen Infektionsgeschehens droht eine Überlastung des Gesundheitssystems sowie eine hohe Zahl von Toten und Schwerkranken. Die Maßnahmen der Notbremse sind verhältnismäßig.

Je größer die zu bewältigende Gefahrenlage, desto einschneidender können die Maßnahmen sein. Die Notbremse greift erst bei besonderem Infektionsgeschehen mit einer Inzidenzzahl von 100 als maßgeblichem Schwellenwert und damit deutlich oberhalb des in der Vergangenheit für ähnliche Maßnahmen zu Grunde gelegten Schwellenwertes.

Die weit überwiegende Zahl der verwaltungsgerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Entscheidungen hat die Zulässigkeit von Ausgangsbeschränkungen nicht in Frage gestellt. Es handelt sich nicht um eine Freiheitsentziehung, sondern lediglich um eine Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit zu regelmäßigen Ruhens- und Schlafenszeiten.

 

Welche Regeln gelten für den Sport?

Kinder bis 14 Jahre dürfen auch weiterhin zu fünft Sport im Freien treiben. Anleitungspersonen für Kinder müssen aber ein negatives Testergebnis nachweisen. Für alle anderen ist Sport nur allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushaltes erlaubt.

Außerdem ist Einzelsport außerhalb von Sportanlagen, zum Beispiel Joggen oder Radfahren, sowie Spazierengehen bis 24 Uhr von der nächtlichen Ausgangssperre ausgenommen. Insbesondere für den Sport im Freien hat die SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag sich stark gemacht.

Grundlage waren Erkenntnisse von Aerosolforschern, dass Corona-Übertragungen im Freien kaum stattfinden können. Wettkampf und Training von Berufs- und Kadersportler:innen sind weiterhin erlaubt, aber immer noch ohne Zuschauer:innen und unter Beachtung von Schutz- und Hygienekonzepten.

 

Warum ist Präsenzunterricht an Schulen ab einem Inzidenzwert von 165 untersagt?

Schulen und Kitas sind derzeit vom Infektionsgeschehen besonders betroffen. Durch die bundeseinheitliche Regelung, wonach ab einer Inzidenz von 165 Schulen in den Distanzunterricht überzugehen haben, bekommen Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer sowie Eltern Klarheit. Die einzelnen Bundesländer haben die Möglichkeit, den Distanzunterricht auch schon früher anzuordnen.

 

Gibt das Gesetz der Bundesregierung eine Generalermächtigung?

Das vierte Bevölkerungsschutzgesetz sieht vor, dass die Bundesregierung bei Überschreitung der 100er-Schwelle auch „zusätzliche Gebote und Verbote“ erlassen kann. Das Parlament gibt der Bundesregierung jedoch keinen Blankoscheck.

Auf Druck der SPD wurde in den Verhandlungen erreicht, dass diese Bundesverordnungen nur mit Zustimmung des Bundestages und Bundesrates erlassen werden können. Das Parlament hat also bei weiteren Verschärfungen immer das letzte Wort.

 

Warum wird mit dem Gesetz das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit eingeschränkt? Soll es doch eine Impfpflicht geben?

Mich erreichen vielfach Fragen, ob mit dem 4. Bevölkerungsschutzgesetz doch noch eine Impfpflicht eingeführt werden soll. Eine Impfpflicht ergibt sich aber weder unmittelbar noch mittelbar aus dem Gesetzestext.

Da in bestimmten Situationen auch eine Testpflicht vorgesehen ist (u.a. an Schulen, vor einem Friseurbesuch, vor dem Besuch eines botanischen Gartens, etc.) regelt der Gesetzgeber eine Materie, die in die körperliche Unversehrtheit eingreift. Zwar ist die Testpflicht aus Gründen des Infektionsschutzes in diesen Situationen gerechtfertigt. Eine Impfpflicht stand und steht hingegen nicht zur Debatte.

 

Hängen die Regelungen zum Homeoffice und zum Arbeitsschutz von der Höhe der Inzidenz ab?

Nein, der Arbeitsschutz gilt bundesweit und inzidenzunabhängig. Die Regelungen der Arbeitsschutzverordnung und die Regelung zum Homeoffice im Infektionsschutzgesetz gelten bundesweit einheitlich.

Damit schaffen wir Verlässlichkeit und Planbarkeit für Beschäftigte und Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Darüberhinausgehende Regelungen in einzelnen Bundesländern müssen mindestens diese Standards einhalten.